Die Varianten der Leasing-Finanzierung von Fahrzeugen sind für Selbständige und Unternehmer durch die Bilanzneutralität wie auch die Liquiditätsrate eine häufig genutzte Option und bringt gegenüber der herkömmlichen Finanzierung steuerliche Vorteile für die betriebliche Nutzung.
Der Gesetzgeber gewährt unter Voraussetzungen Unternehmern bei Leasingfahrzeugen steuerliche Vorteile.
Inwiefern dies sinnvoll nutzbar ist, hängt von der jeweiligen Finanzierungsvariante ab.
Finanzierungsvarianten
Beim Operate-Leasing, das ursprünglich dem Fuhrparkmanagement entsprang, trägt der jeweilige Anbieter das wirtschaftliche Verwertungsrisiko.
Dieser verzichtet auf sein Andienungsrecht(festgesetzte Kaufoption bei Vertragsablauf) sowie auf eine Restwertvereinbarung.
Dies wird im Leasingvertrag dementsprechend festgelegt, indem das Fahrzeug in der Bilanz des Anbieters statt des Kunden aktiviert wird.
Da der Leasinganbieter die Erstfinanzierung übernimmt, wird der eigene Finanzierungsrahmen nicht unnötig belastet.
Für gehaltene Liquiditätsreserven sowie bei erhöhtem Kapitalbedarf ist die Variante der Finanzierungen sinnvoll.
Für Unternehmer gibt es günstige Angebote im Operate Leasing.
Da das Fahrzeug nach Vertragsende an den Anbieter zurückgegeben wird, entsteht ein Steuervorteil.
Durch die Nutzungsüberlassung können neben der Leasing-Rate Kosten wie Reparaturen und andere Leistungen als Betriebsausgaben abgerechnet werden. Der einzige Nachteil am Operate Leasing sind geringfügig höhere Leasing-Raten im Vergleich zu dem klassischen Finanzierungsleasing.
Beim Finanzierungsleasing mit Kaufoption ist der steuerliche Vorteil allerdings geringer.
Hier wird nämlich davon ausgegangen, dass die Tilgung der Anschaffungskosten in den Raten berücksichtigt ist.
Die Kosten sind somit nicht steuerlich absetzbar. Unternehmer müssen Aktivposten bilden um sich nicht der Mindestnutzungsdauer und der Angemessenheitsgrenze entziehen zu können.
Bei Vertragsende können die Aktivposten dann als Betriebsausgaben berechnet werden.
Nimmt man die Kaufoption in Anspruch, werden ein Teil der Anschaffungskosten sowie die Restnutzungsdauer berücksichtigt.
Ein alleiniger Leasingvertrag erfüllt nicht automatisch die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug.
Um dies zu gewährleisten, ist eine offizielle Rechnung unverzichtbar.
Diese muss alle im Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben enthalten. Ohne diesen Zahlungsbeleg kann kein steuerlicher Abzug einberechnet.
Auch der Leasingvertrag muss alle gesetzlich geforderten Vorgaben zur Rechnung miteinbeziehen.
Die Umsatzsteuer ist separat aufzuzeigen.
Der Beleg zur monatlichen Finanzierungsrate muss dem Vertrag beiliegen.
Wird eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt, so entfällt der Anspruch auf den Vorsteuerabzug. Leistungen aus folgenden Abrechnungen oder Zahlungen sind umsatzsteuerlich bei Ablauf bewirkt, sofern sie sich auf die Zahlung bzw. Abrechnung bezieht.
Rechnungen, die bis zum Widerruf vorzeitig ausgestellt wurden, sogenannte Dauerrechnungen, benötigen dennoch einen jeweiligen Zahlungsbeleg.
Um die geschäftlich gefahrenen Kilometer von etwaigen privaten Strecken zu unterscheiden ist ein Fahrtenbuch dringend notwendig.
Der betriebliche Anteil muss für die Finanz glaubhaft nachweisbar sein, bei Prüfungen werden diese nicht anerkannt.
Sobald das Fahrzeug zu 50% geschäftsmäßig genutzt wird, können die KFZ-Kosten zum ermittelten Prozentsatz abgesetzt werden.
Beträgt die betriebliche Nutzung unter 50%, wird eine Pauschale von € 0,42 für jeden Kilometer, der geschäftlich zurückgelegt wurde, berechnet.
Dies soll die restlichen Kosten des Leasings decken.
Wird die Kaufoption in Anspruch genommen, so ist der Kaufpreis auf acht Jahre aufzuteilen.
Angemessenheitsgrenze wurde hier auf € 40.000 begrenzt.
Alles über diesem Budget ist nicht steuerlich absetzbar und entspricht somit der sogenannten Luxustangente.
Beim Leasing von Kleinlastkraftwagen, Kleinbussen und Kastenwägen u.ä gilt die Luxustangente nicht. Ungekürzte Anschaffungskosten sowie keine zwingende gesetzliche Nutzungsdauer von so genannten Fiskal LKWs erleichtert die Nutzung des Steuervorteils.
Die Vermeidung der Abschreibung wirkt Bilanzverkürzend zeigt sich insgesamt die Leasingrate der Betriebsausgabe, da das Fahrzeug nicht bis zum Ende der Nutzung kalkuliert wird.
Dadurch sinkt die eigene Eigenkapitalquote nicht.
Bei einer klassischen Finanzierung können lediglich Tilgungskosten und die Abschreibung steuerlich abgesetzt werden.
Durch schwankenden Zinsanteilen und immer höher ausfallendem Tilgungsanteilen fällt die Rate unterschiedlich aus und der Liquiditätsabfluss schwankt.
Bei einem Leasingvertrag findet dank vertraglich festgelegter Raten ein ausgewogener Liquiditätsabfluss statt, der stabil bleibt.
Das Restwertrisiko entscheidet über die Höhe der Leasing-Raten, welches durch die Tatsache, dass es nicht kalkulierbar ist sich dementsprechend nachteilig auswirken kann.
Der steuerliche Restwert ist leicht zu ermitteln, allerdings ist der Restwert gleichzeitig der Verkehrswert bei Vertragsende, auch wenn dies nicht dem theoretischen Marktwert entspricht.
Gibt es zum Vertragsende einen Rückgang der Nachfrage für das entsprechende Leasingfahrzeug, sinkt also der Restwert unabhängig vom Marktwert.
Theoretisch kann es dann vorkommen, dass zum Laufzeitende eine weitere Leasingrate entsteht, um den Restwert zu tilgen.
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