Am 1. Juli 2021 treten einige Gesetzesänderungen in Kraft, die die Versteuerung von Umsätzen aus E-Commerce betreffen. Betreiber müssen handeln! Die wichtigsten Informationen und Änderungen, die die neue Regelung mit sich bringt, finden Onlineshop-Inhaber und andere Interessierte in diesem Artikel kompakt zusammengefasst.
Am 1. Juli 2021 treten einige Gesetzesänderungen in Kraft, die die Versteuerung von Umsätzen aus E-Commerce betreffen. Betreiber müssen handeln! Die wichtigsten Informationen und Änderungen, die die neue Regelung mit sich bringt, finden Onlineshop-Inhaber und andere Interessierte in diesem Artikel kompakt zusammengefasst.
Entwicklungsboost durch Steuerreform
Onlineshops haben durch die Corona-Pandemie einen starken Aufwind bekommen und sind teils regelrecht aufgeblüht. Die EU-Gremien möchten diesen Trend zusätzlich fördern und drehen daher an einer umsatzsteuerlichen Schraube, die Onlineshops in den EU-Ländern zusätzlich verbesserte Bedingungen garantieren soll. Konkret wird die Lieferschwelle für den innergemeinschaftlichen Handel abgeschafft – Händler können schon bei kleinen Beiträgen von Umsatzsteuerpflichten im Zielland einer Lieferung betroffen werden. Zunächst wird diese Änderung vermutlich zu Mehraufwand führen und Steuererfüllung und -abwicklung nicht gerade vereinfachen. Um diese Hürden etwas abzubauen, wird im gleichen Zuge das Konzept des One-Stop-Shop (OSS) erweitert.
One-Stop-Shop: Neue Regelung mit Sonderbedingungen
Schon jetzt gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Mini-One-Stop-Shop zu betreiben. Diese Option baut die Europäische Union deutlich aus und macht aus der kleinen Mini-Variante quasi einen “erwachsenen” One-Stop-Shop. Dieser hat den Vorteil, dass innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen gemeldet werden können. So profitieren Betreiber von verwaltungstechnischen Erleichterungen – in Bestimmungsländern muss dann nicht separat der Umsatzsteuer-Registrierungspflicht nachgekommen werden, was bürokratischen Aufwand minimiert und die Gesetzeskonformität zu den Vorschriften der neue Regelung ohne allzu große Anpassungen herstellt.
Die Änderungen im Überblick
Lieferschwelle
Bisher galten für den Endverbraucherhandel innerhalb der EU sogenannte Lieferschwellen. Diese fallen ab dem 01. Juli vollständig weg und werden durch einen EU-weiten Schwellenwert ersetzt. Dieser liegt zu Beginn bei einer Höhe von 10.000 Euro.
Einfuhr
Sendungen mit einem Warenwert von unter 22 Euro sind nicht mehr von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Auch sie sind ab Juli steuerpflichtig.
Versteuerung der Versandhandelsumsätze
Umsätze, die Onlineshops im EU-Versandhandel erzielen, müssen pauschal im jeweiligen Zielland versteuert werden.
Stellung der Lieferer
Onlineshops und andere elektronische Vertriebsplattformen werden nun unter bestimmten Bedingungen als fiktiver Lieferant eingestuft. In der Folge kann dies zu komplexen Reihenlieferungen führen.
One-Stop-Shop
Wie bereits erläutert, bringt die neue Regelung als vielleicht größte Innovation das Konzept des One-Stop-Shop auf. Dieses hat den Vorteil, Steuern aus erbrachte Dienstleistungen und europaweite Lieferungen einfach und ohne erhöhten Verwaltungsaufwand melden, erklären und abführen zu können.
Konsequenzen für Geschäfts-Inhaber
Für Betreiber eines Onlineshops ergeben sich durch die neue Regelung einige Chancen und Vorteile, die es optimal zu nutzen gilt. Die Compliance mit umsatzsteuerlichen Vorschriften wird Nutzern des neuen One-Stop-Shop-Modells erleichtert: Wer hierüber seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nachkommt, muss sich nicht im betreffenden Bestimmungsland separat registrieren und dort seine Umsatzsteuer abwickeln. Das spart Zeit, Mühe und Papier. Die Europa-weiten Verpflichtungen werden häufig auch in das nationale E-Steuer-System der Regierungen eingepflegt; So lassen sich in Österreich beispielsweise Umsatzsteuern, die in anderen EU-Ländern anfallen, über das FinanzOnline-System erklären und auch abführen.
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